Strafrecht & StrafverteidigungVerhalten bei Durchsuchung und Festnahme

Rechtsanwalt Strafrecht

Das richtige Verhalten bei Durchsuchung und Festnahme

Zunächst gilt es immer, Ruhe zu bewahren und auch in diesen Situationen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Lassen Sie sich – wenn nicht Gefahr im Verzug behauptet wird – die Durchsuchungsbeschlüsse und nach Beendigung der Durchsuchung auch die Durchsuchungsprotokolle aushändigen. In letzterem müssen alle sichergestellten Unterlagen und Gegenstände verzeichnet sein.

Es macht keinen Sinn, eine Durchsuchung verwehren zu wollen. Vielmehr sollten Sie, wenn möglich, bereits zu der Durchsuchung einen Strafverteidiger/eine Strafverteidigerin hinzuziehen, damit nach Rücksprache mit Ihnen entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen oder Gegenstände freiwillig herausgegeben werden.

Es ist darauf zu achten, dass beschlagnahmte Unterlagen vor ihrer Durchsicht versiegelt werden, damit zunächst die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme geklärt werden kann.

Bei Durchsuchung von Firmenräumen gilt, dass auch Ihre Mitarbeiter keine Auskunft erteilen.

Auch bei einer Festnahme machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sie haben das Recht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dies können Sie persönlich tun oder Angehörige darum bitten. Gerade im Falle einer Inhaftierung ist es von außerordentlicher Bedeutung, dass sich ein Strafverteidiger zunächst Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte verschafft und die Sache dann mit Ihnen erörtert. Erst danach kann erfolgreich entschieden werden, ob und wie man sich zur Sache äußert.

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Rechtsanwältin Katharina Kock

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